Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null
Da während der Kurzarbeit Null keine Arbeitspflicht besteht, entstehen in dieser Zeit auch keine Urlaubsansprüche. Dies hat das LAG Düsseldorf entschieden (LAG Düsseldorf v. 12.03.2021 – 6 Sa 824/20. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null sei der einem Arbeitnehmer an sich zustehende Urlaub deshalb um ein Zwölftel zu kürzen. Laut LAG entspricht dies dem Europäischen Recht. Wie der EuGH bereits mehrfach entschied, entstehe während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht. Das deutsche Recht enthalte dazu keine günstigere Regelung. Weder existiere diesbezüglich eine spezielle Regelung für Kurzarbeit noch ergebe sich etwas anderes aus den Vorschriften des BUrlG. Kurzarbeit Null könne nach Ansicht der Richter nicht mit Arbeitsunfähigkeit verglichen werden.
Praxistipp:
Ob die Kürzung des Urlaubsanspruches von selbst eintritt oder ähnlich wie beim BEEG vom Arbeitgeber erklärt werden muss, ist nicht ganz klar. Wir empfehlen daher, die Kürzung ausdrücklich zu erklären. Beachten Sie in dem Zusammenhang, dass sich die Rechtsprechung nur auf Monate bezieht, in denen vollständig Kurzarbeit Null bestand.