Da wäh­rend der Kurz­ar­beit Null keine Ar­beits­pflicht be­steht, ent­ste­hen in die­ser Zeit auch keine Ur­laubs­an­sprü­che. Dies hat das LAG Düs­sel­dorf ent­schie­den (LAG Düsseldorf v. 12.03.2021 – 6 Sa 824/20. Für jeden vol­len Monat der Kurz­ar­beit Null sei der einem Ar­beit­neh­mer an sich zu­ste­hen­de Ur­laub des­halb um ein Zwölf­tel zu kür­zen. Laut LAG entspricht dies dem Europäischen Recht. Wie der EuGH bereits mehrfach entschied, entstehe während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht. Das deutsche Recht enthalte dazu keine günstigere Regelung. Weder existiere diesbezüglich eine spezielle Regelung für Kurzarbeit noch ergebe sich etwas anderes aus den Vorschriften des BUrlG. Kurzarbeit Null könne nach Ansicht der Richter nicht mit Arbeitsunfähigkeit verglichen werden. 

Praxistipp:

Ob die Kürzung des Urlaubsanspruches von selbst eintritt oder ähnlich wie beim BEEG vom Arbeitgeber erklärt werden muss, ist nicht ganz klar. Wir empfehlen daher, die Kürzung ausdrücklich zu erklären. Beachten Sie in dem Zusammenhang, dass sich die Rechtsprechung nur auf Monate bezieht, in denen vollständig Kurzarbeit Null bestand.