Die Einstufung als Risikogebiet durch das RKI genügt im Rahmen der COVID19-Pandemie für die Voraussetzungen des entschädigungslosen Rücktritts von der Pauschalreise nach § 651h Abs. 3 BGB auch dann, wenn keine Reisewarnung besteht, da die Einschätzung durch die zuständige Fachbehörde mit den Erkenntnismöglichkeiten des durchschnittlichen Verbrauchers regelmäßig nicht zu widerlegen ist. Das hat das AG Düsseldorf entschieden (Aktenzeichen: 37 C 471/20)