Lässt sich im Zeitpunkt der Kündigung des Reisevertrags prognostizieren, dass am Urlaubsort eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung („Maskenpflicht“) besteht, so stellt dies nach einer Entscheidung des AG Düsseldorf v. 12.2.2021 (Aktenzeichen: 37 C 420/20) einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen, die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigenden Umstand gemäß § 651h Abs. 3 BGB dar. Voraussetzung ist, die Maskenpflicht ist in einer Art und Weise ausgestaltet, dass in weiten Teilen der üblichen Urlaubsgestaltung eine „Maske“ zu tragen ist. Es verwirklicht sich in der „Maskenpflicht“ jedenfalls dann kein allgemeines Lebensrisiko des Urlaubers, wenn eine vergleichbare umfassende Verpflichtung nicht allgemein üblich war, insbesondere am Heimatort des Urlaubers nicht bestanden hat.

Praxistipp:

Verweisen Sie bereits in der Reiseausschreibung, in den allgemeinen Hinweisen oder an sonst geeigneter Stelle auf das zum Zeitpunkt der Reise gültige Hygiene-Konzept.